Erstellt am 13. Februar 2014, 15:15
Betriebskosten im Griff haben. Wann muss der Mieter für die Betriebskosten aufkommen? Warum werden sie mit einer Pauschale verrechnet? Und was ist bei der Abrechnung zu beachten?
Und dann gibt es da noch die berühmt berüchtigten Betriebskosten, die für den Eigentümer der Immobilie einen Teil der Bewirtschaftungskosten darstellen. Konkret handelt es sich dabei etwa um Kosten für den Betrieb der Gemeinschaftsanlagen – also um Strom- und Heizkosten für Gang, Keller sowie um Kosten für Schneeräumung, Reinigung des Stiegenhauses etc.
In erster Linie sind die Betriebskosten vom Eigentümer zu tragen. Bei einer Vermietung wird jedoch meist vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten dem Eigentümer zu erstatten hat. Das kann mittels Einzelabrechnung oder einer Betriebskostenpauschale erfolgen.
Abrechnungen prüfen
Allein schon wegen der einfacheren Handhabung ist es wahrscheinlicher, dass man als Mieter einen monatlich gleichbleibenden Pauschalbetrag vorgeschrieben bekommt, der einmal im Jahr im Nachhinein abgerechnet werden muss. Per Gesetz muss die Betriebskostenabrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres erstellt werden. Die Posten, die darin enthalten sein dürfen, sind in § 21 des Mietrechtsgesetzes (MRG) aufgezählt.Bei allen Positionen dürfen nur die Nettobeträge abgerechnet werden. Eine in den Rechnungen an den Hauseigentümer allenfalls enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen, bevor die Beträge in der Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterverrechnet werden.
Mieter können übrigens bis zu drei Jahre rückwirkend ihre Betriebskostenabrechnungen überprüfen (lassen) und Einspruch erheben, sofern sie eine Kopie der Abrechnung haben.
Grundsätzlich regeln das Mietrechtsgesetz (MRG), das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) sowie das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) die „Hausbetriebskosten“ ausführlich. Wohnungen, die dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unterliegen, haben keine gesetzliche Vorgaben. Hier zählt die freie Vertragsvereinbarung.
Gibt es eine solche nicht, gilt grundsätzlich §1099 ABGB. Dann sind sämtliche Lasten vom Vermieter zu tragen. Bei unverständlichen oder unpräzisen Vereinbarungen kommt es darauf an, ob der Mietvertrag dem Konsumentenschutz unterliegt. Wenn ja, dann kann mitunter die gesamte Mietvertragsklausel unwirksam sein, wenn sie unverständlich, unbestimmt oder intransparent ist. In so einem Fall sollte man den Vertrag überprüfen lassen. Als Anlaufstelle empfiehlt sich hier etwa die Mietervereinigung.
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