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17.02.2012 | 21:16 |
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Reform der I-Pension wird erst später vorgelegt
(© APA (Schlager))
Die Reform der Invaliditätspension für Unter-50-Jährige ist aufgeschoben worden. Vorgesehen ist hier, dass diese Personengruppe künftig ein Reha-Geld in ähnlicher Höhe erhalten soll.

Damit fallen die Betroffenen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsmarktservice, das für sie eine Umqualifzierung organisieren soll, mit der eine Invaliditätspension vermieden wird.

Wobei: Das gilt freilich nur für Fälle, bei denen noch die Chance besteht, sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die anderen erhalten weiter eine unbefristete I-Pension. So weit der Plan: Wie das ganze genau aussehen wird, erfährt man erst später. Für einen Begutachtungsentwurf hat es vorerst nicht gereicht. Die ganz große Eile besteht ohnehin nicht: Die Maßnahme soll erst 2014 in Kraft treten.

Schwieriger wird es künftig auch, via Altersteilzeit früher in den Ruhestand zu kommen. Wie bereits bei der Regierungseinigung über das Sparpaket angekündigt, entfällt die Möglichkeit des "Blockens", also eine Zeit lang voll und dann gar nicht mehr zu arbeiten, geht es aus dem entsprechenden Begutachtungsentwurf des Sozial- und Arbeitsministeriums hervor. Die gute Nachricht für "Blocker": Bereits bestehende Vereinbarungen bleiben unangetastet.

Mehr als die Hälfte der Altersteilzeit-Vereinbarungen beruhten auf dem "Blocken". Für das AMS seien dabei bei einer vierjährigen Dauer 58.700 Euro pro Bezieher an Kosten entstanden, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.

Dafür bleibt das "Ausgleiten" aus dem Berufsleben via Altersteilzeit bestehen, da es sich als Mittel, ältere Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben zu halten, bewährt habe. Die Altersteilzeit kann künftig auch nicht nur bis zum frühest möglichen Pensionsantritt, sondern bis zum gesetzlichen Antrittsalter (Frauen 60, Männer 65) in Anspruch genommen werden.

Bestraft werden künftig taktische Kündigungen. Es muss für jedes aufgelöste Dienstverhältnis eine Summe von 110 Euro an die Arbeitslosenversicherung überwiesen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstnehmer-Kündigung oder eine berechtigte Entlassung. Die Hälfte der dadurch zusätzlich fließenden Mittel soll jedenfalls für Eingliederungsbeihilfen sowie sonstige Beschäftigungsprojekte und Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer verwendet werden.






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