Strompreis: Unternehmen klagte Burgenland Energie erfolgreich

Hohe Rückzahlung erwirkt

Ein von der Rechtsanwaltskanzlei Brandl Talos vertretenes burgenländisches Kleinunternehmen erhielt vor Gericht Recht: Burgenland Energie muss 8.000 Euro zurückzahlen.

Die von der Burgenland Energie vorgenommen Preisänderung war unzulässig, urteilte eine Eisenstädter Richterin.

Die von der Burgenland Energie vorgenommen Preisänderung war unzulässig, urteilte eine Eisenstädter Richterin.

© BVZ/Kirchmeir, BVZ/Kirchmeir

Wie viele burgenländische Haushalte und Unternehmen war auch das von Rechtsanwalt Patrick Mittlböck vor Gericht vertretene burgenländische Kleinunternehmen Ende 2022 von der Burgenland Energie über eine bevorstehende Strompreiserhöhung informiert worden.

„Der Strompreis wurde von rund 15 Cent auf rund 60 Cent pro Kilowattstunde erhöht“, berichtet Anwalt Patrick Mittlböck. Er hatte wegen der gestiegenen Strompreise und einer „intransparent“ ausgewiesenen Rechnung bereits 2023 einen burgenländischen Gastronomen vor Gericht vertreten und damals für seinen Mandanten einen „finanziell vorteilhaften“ Vergleich erzielt.

Im Rahmen von Infoveranstaltungen, die von der Kanzlei Brandl Talos danach durchgeführt wurden, ersuchte auch das burgenländische Kleinunternehmen um rechtliche Vertretung. Patrick Mittlböck brachte am Bezirksgericht Eisenstadt Zivilklage ein und erzielte im März 2025 ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil. Die Burgenland Energie hat dagegen keine Berufung eingebracht.

Die Burgenland Energie muss dem Kleinunternehmen für einen Zeitraum von nur zehn Monaten 8.000 Euro Stromkosten zurückzahlen und überdies die Kosten des Verfahrens tragen.

Burgenland Energie: Vier von sechs Verfahren gewonnen

Seitens der Burgenland Energie wird in einer Aussendung darauf verwiesen, dass insgesamt sechs Verfahren geführt worden seien, von denen die Burgenland Energie vier gewonnen habe. In einem weiteren Verfahren gab es einen Vergleich, beim sechsten habe man auf eine Berufung verzichtet. Dieser Fall sei, so heißt es seitens der Burgenland Energie, „nicht repräsentativ“.

Strompreis: Unternehmen klagte Burgenland Energie erfolgreich

© Brandl Talos, Uwe Strasser

„Dieser Fall kann österreichweit ein Präzedenzfall sein“, sagt hingegen Patrick Mittlböck, Anwalt bei Brandl Talos, im Gespräch mit der BVZ. „Die Richterin begründete es klar und nachvollziehbar: Die Burgenland Energie wirbt mit 100% Ökostrom, da ist es für das Unternehmen überraschend, wenn sich der Strompreis am Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) orientiert.“

Auch sei der Kunde nicht wie vorgeschrieben ausreichend transparent über den Grund der Preiserhöhung informiert worden. Aufgrund dieser Mängel sei die Strompreiserhöhung als unzulässig beurteilt worden.

Urteil: Kunde konnte davon ausgehen, Ökostrom zu beziehen

In dem schriftlichen Urteil heißt es, dass der Burgenland Energie-Kunde davon ausgehen konnte, „Strom aus den Erzeugnissen von Wind- und Sonnenenergie aus dem Burgenland beziehungsweise aus Österreich zu erhalten und somit Ökostrom zu beziehen“.

Die Richterin verwies auf die in der Jahres-Stromabrechnung des Unternehmens dargestellte „Stromkennzeichnung“ der Burgenland Energie, aus der ein „Versorgermix“ aus 22,77% Wasserkraft, 74,06% Windenergie und 3,17% sonstigen Erneuerbaren hervorgeht.

„Der Slogan der beklagten Partei lautet „100% Ökostrom aus Österreich.“ Dafür stelle die beklagte Partei auch „Ökozertifikate“ aus...“, heißt es in dem Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt. Ein solches Ökozertifikat wurde in das Urteil eingefügt. „BE Vertrieb beurkundet hiermit, dass unsere Energiekund:innn 100% Ökostrom aus Österreich beziehen“, liest man hier.

Herkunftsnachweise werden vom Energieerzeuger angekauft

Ein vor Gericht einvernommener Zeuge gab an, dass der Strom getrennt von Herkunftsnachweisen gehandelt werde. Die beklagte Partei (somit die Burgenland Energie), heißt es in dem Urteil, kaufe Strom auf der Strombörse und getrennt davon Herkunftsnachweise auf dem Markt zu. Der an der Börse gehandelte Strom sei nicht einer bestimmten Herkunft zuordenbar. Der „Versorgermix“ stelle die angekauften Herkunftsnachweise der Stromaufbringung dar.

„Ein durchschnittlicher Kunde“ habe die Aussagen der Burgenland Energie zu „100% Ökostrom aus Österreich“ aber so verstehen dürfen, heißt es in dem Urteil, „dass der an ihn gelieferte Strom tatsächlich zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen aus Österreich stammt“.

Nicht ersichtlich, dass es sich um „Graustrom“ handelte

„Dass der bezogene Strom physikalisch nicht unmittelbar aus österreichischer Ökostromerzeugung gespeist wurde, sondern es sich (...) um (...) an der Strombörse gehandelten „Graustrom“ handelte, war für den Endkunden (...) nicht ohne Weiteres ersichtlich“, stellt die Richterin in ihrem Urteil fest.

Festgehalten wird in dem Urteil auch, dass die beklagte Partei das Unternehmen nicht darauf hingewiesen habe, dass diesem das Recht zustünde, die Stromliefervertrag aufgrund der Preiserhöhung binnen vier Wochen zu kündigen und die Belieferung zu den alten Konditionen für zumindest weitere drei Monate zu verlangen.

Richterin kritisch zu ÖSPI-Bezug bei Strompreiserhöhung

Die Richterin argumentierte, dass eine Preisänderung auf Grundlage des österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) nicht angemessen im Verhältnis zu den veränderten Umständen erachtet werden könne. „Eine Bewegung des ÖSPI oder des Börsepreises ist per se kein preiserhöhungsfähiger Umstand“, so die Richterin in ihrem Urteil.

Das Urteil betreffe nicht nur das von ihm vertretene Unternehmen, betont Anwalt Mittlböck. Von den rund 500.000 Klein- und Mittelbetrieben in Österreich würden viele über unbefristete Stromlieferverträge mit Landesenergieversorgern verfügen. „Gerade KMUs bilden das Rückgrat unserer Wirtschaft – sie dürfen bei unzulässigen Preissteigerungen nicht auf der Strecke bleiben“, sagt Patrick Mittlböck.

Anwalt: „Wollen Risiken und Möglichkeiten aufzeigen“

Er bestätigt, dass seine Kanzlei mehrere Verfahren gegen die Burgenland Energie geführt hat. Aufgrund unterschiedlicher Konstellationen habe man auch Verfahren verloren und berufen. „Wir achten darauf, Risiken und Möglichkeiten aufzuzeigen“, so Mittlböck. Die Burgenland Energie versuche wohl davon abzulenken, dass die Preiserhöhungen zu einem Großteil unrechtmäßig gewesen seien.

„Unsere Kanzlei setzt sich für transparente rechtliche Aufklärung ein. Gerade im aktuellen Fall geht es darum, eine Zielgruppe zu informieren, die bislang kaum Zugang zu entsprechenden rechtlichen Mitteln hatte“, sagt Mittlböck. Während Verbandsklagen bisher ausschließlich Konsumenten offenstünden, würden Unternehmen in vergleichbaren Fällen häufig alleine dastehen.

„Diese Lücke schließen wir erfolgreich“, freut sich Mittlböck. Ein Verfahren habe seine Kanzlei gewonnen, eines sei verglichen worden, zwei seien derzeit noch anhängig und zwei wurden verloren, präzisiert er die Angaben der Burgenland Energie.

„Die Vorwürfe, wir würden wirtschaftliche Interessen über die Sache stellen, weisen wir entschieden zurück“, so Mittlböck. Ziel seiner Kanzlei sei es, transparent über bestehende Möglichkeiten .

Wer betroffen sei, sollte die eigenen Verträge rasch prüfen lassen. „Wenn die Preisanpassung nicht nachvollziehbar begründet wurde, kann die Differenz zwischen altem und neuem Verbrauchspreis in vielen Fällen rückgefordert werden“, erklärt er. In vergleichbaren Verfahren gehe es oft um Streitwerte zwischen 5.000 und 20.000 Euro.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Allerdings verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Um über Möglichkeiten einer Rückforderung zu informieren, führt die Kanzlei Brandl Talos zwei Infoveranstaltungen durch - Termine siehe Infobox.

„Burgenland Energie rät Unternehmen, vorsichtig zu sein und sich bei Bedarf bei ihrem Kundenbetreuer zu informieren“, heißt es in einer Aussendung des burgenländischen Energieversorgers.

Infoveranstaltungen

1. Juli 2025, 14 Uhr: Restaurant Pannonia Roth, Bernstein. Ansprechperson: Andreas Roth, 0660/2620104.

2. Juli 2025, 15 Uhr:Gasthaus Karlwirt, Winden am See, Ansprechperson: Roman Purt, 0664/9658287.

Die Teilnahme ist kostenlos, eine Voranmeldung ist nicht erforderlich.