Ab 2027: Sachbezug für Elektroautos
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Ab 1.1.2027 ist für das Jahr 2027 ein Sachbezugswert in der Höhe von 0,375% der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer (NoVA fällt für E-Autos derzeit nicht an) anzusetzen – maximal jedoch € 180,- pro Monat.
Mit 1.1.2016 wurde eine Sachbezugsbefreiung für reine Elektro- und Wasserstofffahrzeuge eingeführt.
Diese Regelung kommt nicht nur für Dienstnehmer sondern auch für wesentlich beteiligte (mehr als 25%) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zur Anwendung. Wurde beispielsweise ein teures Elektroauto dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt, so war dieser mit keinerlei Sozialversicherung und Lohnnebenkosten für die GmbH auch für die Privatnutzung belegt. Diese Befreiung läuft mit 31.12.2026 aus.
Ab 1.1.2027 ist für das Jahr 2027 ein Sachbezugswert in der Höhe von 0,375% der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer (NoVA fällt für E-Autos derzeit nicht an) anzusetzen – maximal jedoch € 180,- pro Monat.
Ab dem Jahre 2028 erhöht sich dieser Wert auf 0,625% der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer. Die Neuregelung gilt auch wasserstoffbetriebene Kfz.
Gut zu wissen:
Für ein „Verbrenner-Kfz“ (auch Hybrid) fällt ein Sachbezug von 1,5% bzw. 2% der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA an. Die Höhe des Sachbezugswertes hängt vom CO2-Ausstoß des Kfz ab.
Für dienstgeberseitige Fahrräder und E-Bikes bleibt die bisherige Regelung (0%-Sachbezug) bestehen.
Auch bleiben die Regelungen betreffend „halber“-Sachbezug unverändert, das heißt für das Jahr 2027 wären dies für das Elektroauto dann 0,19% bzw. ab dem Jahr 2028 0,31%.
Eine Übergangsbestimmung für „Alt“-Kfz ist der Änderung der Sachbezugswerte-Verordnung nicht zu entnehmen. Weiters ist noch zu bedenken, dass E-Autos bis zu Anschaffungskosten von € 80.000,- im Regelfall einen vollständigen bzw. teilweisen „Vorsteuerabzug“ haben. Mit der Neuregelung kommt es durch den Sachbezug zu einer Umsatzsteuerbelastung auf den Sachbezug (siehe dazu das Beispiel).
Conclusio
Mit der Neuregelung zu den Elektroautos steigen die Kosten für den Sachbezug bei Privatnutzung sowohl beim Dienstgeber als auch beim Dienstnehmer. Allerdings ist der Sachbezug immer noch wesentlich günstiger als bei einem Verbrenner-Kfz.
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Beschäftigung älterer Dienstnehmer
Beschäftigung von älteren Dienstnehmern wird teurer
Beschäftigt derzeit ein Dienstgeber einen Mitarbeiter, der Anspruch auf eine alte Alterspension hat und diese nicht in Anspruch nimmt, so bekommt er einen „Rabatt“ von 50% auf die Dienstgeberanteile für die Pensionsversicherung (und zwar für maximal drei Jahre). Auch der Dienstnehmer selber bekommt diesen „Rabatt“. Wenn er allerdings in Pension geht und trotzdem weiterarbeitet, fällt dieser „Rabatt“ weg und Dienstnehmer und Dienstgeber zahlen wieder den vollen Beitrag. Dafür bekommt der Dienstnehmer dann einen „Zuschlag“ auf seine Alterspension.
Mit 1.1.2027 ändert sich dieses System. Unabhängig, ob der Dienstnehmer bereits in Pension ist oder nicht (wichtig ist nur der Anspruch auf eine Alterspension), bezahlt der Dienstnehmer selber überhaupt keinen Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung mehr (das heißt ein Rabatt von 100%). Der Dienstgeber hingegen wird wesentlich schlechter gestellt, da die „50%-Rabatt-Regelung“ für die PV-Beiträge wegfällt. Auch der Dienstnehmer fällt zukünftig um den „Zuschlag“ zu seiner Pension um. Und auch mit 1.1.2028 kommt es zu weiteren Verschlechterungen bei der
Beschäftigung älterer Dienstnehmer. Bisher gab es eine Befreiung für den Dienstgeberbeitrag (3,7%) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (0,40% für das Burgenland), die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Diese Begünstigung fällt mit 31.12.2027 weg.
Auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt es zu einer Verschlechterung. Bisher waren spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowohl vom Dienstnehmer als auch vom Dienstgeber mehr zu entrichten (jeweils 2,95%). Ab 1.1.2027 fallen diese erst dann weg, wenn tatsächlich ein Pensionsanspruch besteht.
Und wenn Sie geringfügige Mitarbeiter beschäftigen, wird die sogenannte „Dienstgeberabgabe“ von derzeit 19,4% auf 23% angehoben.
„Aktivitätsfreibetrag“: erhebliche Steuerersparnis
Steuerpflichtige, die das Regelpensionsalter erreicht haben und einen Anspruch auf eine Alterspension haben (sie müssen nicht zwangsläufig diese auch in Anspruch nehmen), können den Aktivitätsfreibetrag nutzen. Dies ist ein Freibetrag von monatlich € 1.250,- und reduziert die steuerpflichtigen Einkünfte.
Bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden wird dieser Freibetrag beantragt, gibt es keine weitere Voraussetzung. Wenn aber der Steuerpflichtige bereits in Pension ist, muss er mindestens 480 Versicherungsmonate als männlicher Versicherter bzw. 408 Versicherungsmonate als weibliche Versicherte zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages erworben haben.
Dr. Stefan Steiger. Präsident der Kammer für Steuerberater:innenundWirtschaftsprüfer:innen Burgenland.
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Dazu ein Beispiel:
Franz Bauer hat am 19. Dezember 2026 seinen 65. Geburtstag und ist als Dienstnehmer in einer Kfz-Werkstätte in der Ersatzteilausgabe tätig und verdient monatlich brutto € 2.850,-. Er hat in Summe 468 Versicherungsmonate mit Ende Dezember 2026 erworben. Er überlegt, ob er mit 1.1.2027 in Pension gehen oder die Pension um 12 Monate aufschieben soll, damit er auch in der Pension den Aktivitätsfreibetrag nutzen kann?
Wenn er die Pension aufschiebt, kann er jedenfalls (ohne ein bestimmtes Erfordernis an Pensionszeiten) den Aktivitätsfreibetrag nutzen. In diesem Fall würden dann von seiner Lohnsteuerbemessungsgrundlage € 1.250,- in Abzug gebracht werden. Wenn er mit Dezember 2027 dann auch die 480 Versicherungsmonate erreicht hat, könnte er auch in Alterspension gehen und trotzdem den Aktivitätsfreibetrag nutzen.
Würde er die Pension nicht aufschieben, das heißt Antritt mit 1.1.2027, und weiterarbeiten, so könnte er den Aktivitätsfreibetrag nicht nutzen.
Bitte beachten Sie, dass der Aktivitätsfreibetrag nicht für eine vorzeitige Alterspension anwendbar ist.
Conclusio des Kammerpräsidenten
Bei der Beschäftigung von älteren Dienstnehmern kommt es für den Dienstgeber leider zu Verschlechterungen, das heißt Beitragserhöhungen. Bei Dienstnehmern kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aktivitätsfreibetrag angesetzt werden. Für weitere Fragen steht Ihnen der Steuerberater Ihres Vertrauens gerne zur Verfügung! www.ksw.or.at.
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LorANTH sorgt für Ordnung bei den Steuern
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Ein starkes Team für individuelle Anliegen
Mit rund 30 Mitarbeiter:innen verfügt LORANTH über ein breit aufgestelltes Team mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten.
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Erfahrung, die Vertrauen schafft
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