Höchstgericht kippt Schattendorfer Fußgängerzone

Grenzverkehr

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die entsprechende Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf für eine Fußgängerzone als gesetzwidrig aufgehoben. Es wurden jedoch nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fußgängerzone an dieser Stelle infrage gestellt, sondern Mängel im Verfahren vor Erlassung der Verordnung geortet.

Um den motorisierten Verekehr davon abzuhalten, zu passieren, wurden Poller installiert.

Um den motorisierten Verekehr davon abzuhalten, zu passieren, wurden Poller installiert.

© BVZ

Ein Hauptkriterium der Entscheidung des VfGH betrifft jene Frage, ob die Gemeinde die unterschiedlichen Interessen ausreichend gegeneinander abgewogen hat. Die Fußgängerzone betrifft den Abschnitt zwischen dem Grenzübergang Schattendorf-Ágfalva und dem Ortsgebiet. Nach Ansicht des VfGH wurde zwar die Verkehrssicherheit im Bereich von Friedhof, Kirche und Pflegestützpunkt berücksichtigt, nicht jedoch ausreichend die Bedeutung der Straße als grenzüberschreitende Verbindung für Pendler- und Durchzugsverkehr.

Laut VfGH stelle die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Schutz von Anrainern legitime Ziele dar. Gleichzeitig hätte die Gemeinde aber auch die Auswirkungen auf den Grenzverkehr sowie mögliche Verkehrsverlagerungen auf andere Gemeinden umfassender untersuchen müssen. Auch das vorliegende verkehrstechnische Gutachten sei dafür nicht ausreichend gewesen.

Zudem verweist das Höchstgericht auf notwendige Anhörungen. So hätten im Zuge des Verfahrens unter anderem gesetzliche Interessenvertretungen betroffener Berufsgruppen eingebunden werden müssen. Genannt werden etwa Beschäftigte im Umfeld des Pflegestützpunktes sowie Interessenvertretungen von Arbeitnehmern, die von den Verkehrsmaßnahmen betroffen sein könnten.

Positiv für die Gemeinde Schattendorf ist jener Umstand, dass der VfGHbestätigte, dass Schattendorf grundsätzlich zuständig war, eine Fußgängerzone nach § 76a StVO zu erlassen. Auch die Argumentation, die Gemeinde habe in Wahrheit ein Fahrverbot verordnet und damit ihre Zuständigkeit überschritten, wurde vom Gericht nicht geteilt.

Bürgermeister Thomas Hoffmann sieht die Entscheidung daher als Bestätigung des eingeschlagenen Kurses. „Der VfGH hat uns eine handfest ausgearbeitete Bedienungsanleitung an die Hand gegeben. Die Entscheidung zeigt uns präzise auf, welche zusätzlichen Schritte und formalen Details noch zu berücksichtigen sind“, erklärte Hoffmann in einer Aussendung.

Auch der rechtliche Vertreter der Gemeinde, Rechtsanwalt Johannes Zink, verweist darauf, dass der Verfassungsgerichtshof keine grundsätzlichen Einwände gegen eine Fußgängerzone am betreffenden Standort erhoben habe. Die Aufhebung sei aus seiner Sicht auf formale Mängel im Verfahren zurückzuführen.

Hoffmann kündigt nun an, die vom Gericht geforderten Ergänzungen nachzuholen und ein erweitertes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ziel bleibt eine rechtssichere Regelung für den Bereich der Agendorferstraße. Wann eine neue Verordnung beschlossen werden könnte, ist derzeit noch offen.

Zum Thema:

Die Marktgemeinde Schattendorf hatte 2023 die Agendorferstraße beim Grenzübergang nach Ágfalva zur Fußgängerzone erklärt, um den starken Ausweich- und Pendlerverkehr aus dem Ortskern fernzuhalten sowie die Sicherheit bei Kirche, Friedhof und Pflegestützpunkt zu erhöhen.

Gegen diese Verordnung gingen mehrere Betroffene vor, darunter ungarische Anrainer und Nutzer des Grenzübergangs. Sie argumentierten unter anderem, dass die Maßnahme den grenzüberschreitenden Verkehr unverhältnismäßig einschränke und die Gemeinde bei der Erlassung der Verordnung nicht alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Eine ungarische Anwaltskanzlei wandte sich gegen die Verkehrsregelung.

Im Zuge des beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängigen Verfahrens wurden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung geäußert. Das Gericht beantragte daraufhin beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Verordnung. Der Verfassungsgerichtshof prüfte daraufhin die Verordnung.