Vogelgrippe-Fall in Geflügelbetrieb im Burgenland
Bezirk Neusiedl am See
In einem Betrieb im Burgenland ist am Montag der erste Vogelgrippe-Fall bei gehaltenen Vögeln in diesem Jahr nachgewiesen worden. Bei mehreren verendeten Tieren, die in der Kleinhaltung im Bezirk Neusiedl am See gefunden worden waren, wurde der Geflügelpest-Erreger HPAI H5N1 bestätigt, teilte das Gesundheitsministerium in einer Aussendung am frühen Montagabend mit. Der Betrieb wurde gesperrt. Schutz- und Überwachungszonen werden eingerichtet.
© APA/dpa/Frank Hammerschmidt, Frank Hammerschmidt
Der betroffene Betrieb umfasste rund 170 Tiere, darunter Hühner, Enten, Gänse, Puten sowie Zier- und Hobbyvögel. Die noch nicht verstorbenen Tiere der Kleinhaltung wurden nach Angaben des Gesundheitsministeriums bereits tierschutzgerecht gekeult.
Rund um den Betrieb wird im Radius von drei Kilometern eine Schutzzone eingerichtet, in der alle Geflügelhaltungen klinisch untersucht und gegebenenfalls beprobt werden. Das Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern wird zur Überwachungszone, in der stichprobenartig kontrolliert wird.
Zuletzt war die Vogelgrippe ausschließlich bei Wildvögeln nachgewiesen worden, etwa in Kärnten (Bezirk Feldkirchen), Niederösterreich (Gmünd, Horn, Amstetten) und Oberösterreich (Bezirk Linz-Land). Vorwiegend waren Schwäne betroffen. Der Fall im Burgenland ist der erste Nachweis bei gehaltenen Tieren im heurigen Seuchenzug.
Lage in Europa
Seit September 2025 ist europaweit ein deutlicher Anstieg an HPAI-Ausbrüchen – nahezu ausschließlich des Subtyps H5N1 – zu verzeichnen. In den letzten vier Wochen wurden 74 Ausbrüche bei Geflügel, 17 bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und 238 bei Wildvögeln gemeldet. Besonders betroffen sind Regionen entlang der Zugrouten, auch nahe der österreichischen Grenze.
Die Häufung steht im Zusammenhang mit dem aktuellen Höhepunkt des herbstlichen Vogelzugs. Es wird beobachtet, dass Wildvögel das Virus häufig symptomlos ausscheiden können. Erst wenn zusätzliche Stressfaktoren wie Kälte oder Mauser hinzukommen oder das Virus in lokale Vogelpopulationen gelangt, treten schwere Krankheitsverläufe auf.
Schutzzone (3-Kilometer-Radius)
In einem Umkreis von drei Kilometern um den betroffenen Betrieb werden alle geflügelhaltenden Betriebe klinisch untersucht und gegebenenfalls beprobt. Es gelten:
· Stallpflicht für Tiere gelisteter Arten
· Meldepflicht bei Auffälligkeiten in Gesundheit, Legeleistung, Futter- oder Wasseraufnahme
· Pflicht zur Desinfektion von Fahrzeugen beim Verlassen des Betriebs
· Dokumentation betriebsfremder Personen mit Zugang zu Tierbereichen
· Reduktion der Kontaktpersonen auf das notwendige Maß
· Verbringungsverbot für Tiere, Bruteier, Fleisch, Nebenprodukte und Eier zum menschlichen Verzehr
· Veranstaltungen wie Tiermärkte oder Ausstellungen sind untersagt.
Ausnahmen sind nur mit behördlicher Einzelgenehmigung möglich.
Für Produkte, die mindestens 21 Tage vor dem Ausbruch hergestellt wurden oder risikomindernd behandelt wurden, gelten gesonderte Regelungen.
Überwachungszone (10-Kilometer-Radius)
Im angrenzenden Bereich bis zehn Kilometer werden Betriebe stichprobenartig kontrolliert. Auch hier gilt erhöhte Wachsamkeit, um eine etwaige Ausbreitung frühzeitig zu erkennen. Die Maßnahmen richten sich nach einer risikobasierten Einstufung der Betriebe.