Trotz offenen Verfahrens schlug Ex-Freund wieder zu

Bezirk Oberwart

19 Tage nach dem ersten Prozesstag schlug Angeklagter seiner Ex-Freundin ins Gesicht.

Der Angeklagte bestritt zunächst, seine Ex-Freundin aufgesucht zu haben.

Der Angeklagte bestritt zunächst, seine Ex-Freundin aufgesucht zu haben.

© BVZ/Kirchmeir

Dieser Vorfall brachte dem 23-Jährigen den dritten Strafantrag ein. Neben fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Freundin und einem unter Cannabiseinfluss verursachten Verkehrsunfall hielt ihm die Staatsanwaltschaft am zweiten Prozesstag, dem 10. Jänner 2025, auch noch vor, er habe am 15. Dezember 2024 seine Ex-Freundin aufgesucht und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzt.

„Er musste den Führerschein abgeben, weil er wieder unter Cannabiseinfluss fuhr“, brachte der Verteidiger für den Angeklagten vor. Dieser sei am 15. Dezember gar nicht „mobil“ gewesen.

Am ersten Prozesstag hatte sich der Angeklagte nicht schuldig bekannt. Deshalb hatte die Richterin die Verhandlung vertagt. Zeugen sollten befragt werden - zum Beispiel jenes Ehepaar, dessen Auto bei dem Verkehrsunfall gerammt worden war.

In der Zwischenzeit hatte der Verteidiger jedoch die Richterin informiert, dass sein Mandant die Verantwortung für eine im Sommer 2024 begangene Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin und den von ihm am 3. Juli 2024 verursachten Verkehrsunfall übernehmen werde.

Aus der Diversion wurde jetzt nichts mehr

Wäre nicht der neue Strafantrag am Tisch gewesen, hätte die Richterin dem Angeklagten sogar eine Diversion ausschließlich mit Probezeit angeboten - unter der Voraussetzung, dass sich der Cannabiskonsument einer Entzugstherapie unterzieht.

„Eine Diversion scheidet jetzt aber aus, weil zu viel zusammengekommen ist“, stellte die Richterin gleich klar. „Die Schuld ist nicht mehr gering“, erklärte sie.

Zunächst bestritt der Angeklagte, am 15. Dezember seine Ex-Freundin aufgesucht zu haben.

„So, jetzt hast du einen Grund, mich anzuzeigen“

Die Frau hatte bei der Polizei zu Protokoll gegeben, ihr Ex-Freund sei zwischen 22 und 23 Uhr vor ihrer Wohnungstüre gestanden, habe sie wegen ihrer Anzeige gegen ihn zur Rede gestellt, und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Danach habe er gesagt: „So, jetzt hast du einen Grund, mich anzuzeigen.“

Die Richterin hielt dem Angeklagten ein Foto vor, das die Frau mit einer Verletzung im Gesicht zeigt.

„Ich war den ganzen Tag zuhause und habe nicht die Wohnung verlassen“, behauptete der Angeklagte. „Kann es sein, dass Ihnen das passiert ist?“, erkundigte sich die Richterin. „Nein. Niemals. Ich würde niemals meine Hand gegen eine Frau erheben“, widersprach der Angeklagte.

Herz am schneebedeckten Auto

Die Ex-Freundin hatte auch von anonymen Anrufen berichtet und von einem Herz und Beleidigungen, die jemand auf ihr schneebedecktes Auto gemalt hatte.

Auf Nachfrage, wann er genau den Führerschein habe abgeben müssen, gab der Angeklagte den 17. Dezember an. „Das heißt, am 15. Dezember hatten Sie den Führerschein noch“, stellte die Richterin fest.

Nach einer Unterredung mit seinem Verteidiger gab der Angeklagte schließlich doch zu, seine Ex-Freundin am 15. Dezember aufgesucht und ihr ins Gesicht geschlagen zu haben. „Ich kann's nicht erklären, warum ich hinfuhr“, sagte er.

„Was muss passieren, dass Sie nicht mehr hinfahren?“, fragte die Richterin. „Ich überlege, dass ich wegziehe“, sagte der Angeklagte.

Verurteilt wurde er schließlich wegen zweier Körperverletzungen zum Nachteil seiner Ex-Freundin und des Verkehrsunfalls unter Drogeneinfluss. Von einer fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber der Ex-Freundin war nicht mehr die Rede, weil die Ex-Freundin am ersten Verhandlungstag ihre ursprünglichen Vorwürfe abgeschwächt hatte.

Über dem bislang Unbescholtenen wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 720 Euro verhängt, die er zur Hälfte bezahlen muss. Der Rest wird bedingt nachgesehen. Der Mann erhielt weiters die Weisung, jeden Kontakt mit der Ex-Freundin zu meiden und eine Entzugstherapie zu absolvieren.

Der Angeklagte nahm das Urteil an. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.