Traditions-Bäckerei-Konditorei Kaiser ist insolvent
Fortführung angestrebt
Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wurde beantragt. Eine Fortführung des Unternehmens wird angestrebt.
Die Gesamtforderungen sollen sich auf rund 300.000 Euro belaufen.
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Mittels Aussendung informiert der Alpenländische Kreditorenverband (AKV), dass über das Vermögen der „Ferry Kaiser GmbH“ am Landesgericht Eisenstadt ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beantragt wurde.
„Die Schuldnerin ist ein Familienbetrieb, welcher ursprünglich vom Großvater des geschäftsführenden Alleingesellschafters als Bäckerei in den 1930er Jahren gegründet wurde. Im Jahr 1980 wurde dieses nicht protokollierte Unternehmen in die nunmehrige Schuldnerin eingebracht“, heißt es in der Aussendung.
„Die Schuldnerin beschäftigt derzeit 27 Dienstnehmer und betreibt 3 Bäckereien sowie 2 Konditoreien und einen Heurigen in Sauerbrunn, Neudörfl und Mattersburg. Über das schuldnerische Unternehmen wurde bereits im Jahr 2014 ein Sanierungsverfahren eröffnet und von den Gläubigern in weiterer Folge einem Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % zugestimmt“, wird weiters erläutert.
Das Unternehmen ist im Bezirk Mattersburg als „Der Kaiser“ bekannt. Geführt wird das Traditionsunternehmen mittlerweile von Ewald Kaiser. Erst am 15. Oktober vergangenen Jahres wurde ein neuer Standort in Mattersburg eröffnet.
Laut AKV wird das Abgleiten in die nunmehrige Insolvenz wird gemäß vor allem auf Umsatzeinbrüchen, hoher Energiekosten und eine Produktionskapazitätsverminderung zurückgeführt. Die Gesamtforderungen sollen sich auf rund 300.000 Euro belaufen.
Eine Unternehmensfortführung wird angestrebt. Das Unternehmen soll mittels Sanierungsplan entschuldet werden. Hierfür wird den Insolvenzgläubiger zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen derzeit eine 20%ige Quote geboten, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans.
Die Realisierbarkeit des Sanierungsplans wird vom Alpenländischen Kreditorenverband nunmehr eingehend geprüft. Auch sei der Frage nachzugehen, ob bzw. in welcher Form dieser Zahlungsvorschlag, der lediglich den gesetzlichen Mindesterfordernissen entspricht, verbessert werden kann.