Fußfessel nur für drei U-Häftlinge
Justiz
408 Personen befinden sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest (Stichtag: 29. Juli). Bei den Fußfessel-Trägerinnen und -Trägern handelt es sich in 405 Fällen um Personen, die sich in Strafhaft befinden, aber die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest erfüllen. Dagegen wird nur bei drei Personen die U-Haft durch den elektronisch überwachten Hausarrest subsumiert. Diese Zahlen gab das Justizministerium (BMJ) am Freitag auf APA-Anfrage bekannt.
U-Häftlinge kommen kaum in Berührung mit einer Fußfessel
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Der 2010 eingeführte elektronisch überwachte Hausarrest kann grundsätzlich sowohl im Rahmen der Strafhaft als unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch im Rahmen der Untersuchungshaft vollzogen werden. Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) hat sich zuletzt wiederholt für die Ausweitung der Fußfessel-Regelung stark gemacht, um die teilweise überbelegten Justizanstalten (JA) zu entlasten. Während sich aktuell 221 Strafhäftlinge über die sogenannte Frontdoor-Variante im Hausarrest statt im Häf'n befinden - bei ihnen ersetzt die Fußfessel zur Gänze den Vollzug ihrer Freiheitsstrafe - und 184 über die Backdoor-Variante ihre Freiheitsstrafe mittels Fußfessel verkürzt bekommen haben, wird dieses haftvermeidende Instrument bei U-Häftlingen in der Praxis fast nicht angewandt. Ganze drei U-Häftlinge werden derzeit backdoor im Hausarrest und nicht in einer Zelle einer JA überwacht.
BMJ verweist auf Zuständigkeit der unabhängigen Gerichte
"Die Anordnung des elektronisch überwachten Hausarrests in der Untersuchungshaft liegt nicht in der Zuständigkeit des Strafvollzugs, sondern ausschließlich bei den unabhängigen Gerichten", erläuterte dazu das Justizministerium auf APA-Anfrage. Die Gerichte hätten auf Antrag der Staatsanwaltschaften bzw. der betroffenen Person im Einzelfall zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
"Vor einer Entscheidung sind umfassende Erhebungen erforderlich. Unter anderem werden die persönlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest geprüft und die Bedingungen der Lebensführung festgelegt. Diese Vollzugsform kommt somit nur in einem begrenzten Kreis von Fällen in Betracht", führt das Justizministerium in einer Stellungnahme aus. Die Fußfessel eigne sich insbesondere dann, wenn ausschließlich Fluchtgefahr als Haftgrund vorliegt. Bestehen hingegen Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr, "wird der Zweck der Untersuchungshaft in der Regel nicht durch einen elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden können".
Darüber hinaus setzt das Gesetz voraus, dass sich ein U-Häftling, der an eine Fußfessel kommen will, in geordneten Lebensverhältnissen befindet und über einen Wohnsitz im Inland verfügt. "Auch diese Voraussetzungen sind in der Praxis häufig nicht erfüllt", hält das Justizministerium fest. Erst wenn das Gericht den elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt, übernimmt die Vollzugsverwaltung die technische Umsetzung und Überwachung.
Gelindere Mittel haben Vorrang
Abschließend stellt das Justizministerium klar, dass bei U-Haft der elektronisch überwachte Hausarrest gegenüber anderen gelinderen Mitteln nachrangig zum Tragen kommt. Kommen weniger eingriffsintensive Maßnahmen in Betracht - etwa eine Kaution, bestimmte Weisungen oder das Gelöbnis, im Land zu bleiben und die Strafverfolgung nicht zu erschweren - sind diese vorrangig anzuwenden.