Rund um die Schattendorfer Grenze treten neue Verordnungen in Kraft

Gemeinderatsbeschluss

Zwischen 6 und 22 Uhr darf zukünftig in der Fußgängerzone beim Friedhof für eine kurze Ladetätigkeit gehalten werden. Zwischen den Pollern und der Staatsgrenze dürfen Autos nicht mehr abgestellt werden und am Platz vor dem Warmbad, dem Musikerheim und des Sportplatzes dürfen künftig nur mehr Besucher zu den Öffnungszeiten sowie Begräbnisgäste parken. Vor dem Haupteingang des Kindergartens gilt schon jetzt eine auf drei Stunden beschränkte Kurzparkzone.

Das Halten und Parken zwischen der Polleranlage und der Staatsgrenze ist zukünftig verboten.

Das Halten und Parken zwischen der Polleranlage und der Staatsgrenze ist zukünftig verboten.

© BVZ, Helga Ostermayer

Einige Änderungen gilt es für Verkehrsteilnehmer beim Grenzübergang in Schattendorf zu beachten, die bei der Gemeinderatssitzung am 19. Dezember beschlossen wurden. Eine davon betrifft die neu errichtete Fußgängerzone beim Friedhof, die auch beim Pflegekompetenzzentrum vorbeiführt. Diese darf nur mit einer Genehmigung mit dem Auto befahren oder das Auto hier geparkt werden. „Diese Verordnung wurde nach rechtlicher Prüfung so abgeändert, dass zwischen 6 Uhr und 22 Uhr in dieser Zone auch ohne Genehmigung für die Dauer einer kurzen Ladetätigkeit geparkt werden darf. Ein genauer Zeitraum ist hier nicht definiert“, erklärt ein Mitarbeiter der Gemeinde.

Eine zweite Verordnung betrifft das Halten und Parken auf den etwa 30 Metern zwischen der Polleranlage und der Staatsgrenze. „Die Fahrzeuge wurden links und rechts der Straße abgestellt, was die Funktionalität der Polleranlage einschränkt und den Verkehr stört. Hier wird es zukünftig ein Parkverbot geben“, so der Gemeindemitarbeiter.

Eine dritte Verordnung betrifft das Halten- und Parken am Platz vor dem Warmbad, dem Musikverein und dem Sportplatz sowie seitlich des Kindergartens. Zukünftig dürfen da nur mehr Besucher dieser Gemeindeeinrichtungen zu deren Öffnungszeiten sowie Begräbnisgäste parken. Alle diese drei angeführten Verordnungen treten mit Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.

Eine weitere Verordnung, die schon dieser Tage gilt, ist eine Kurzparkzone vor dem Haupteingang des Kindergartens, die bis zum Beginn der Fußgängerzone führt. Hier darf nur mehr für 180 Minuten geparkt werden, diese Zeit muss mit einer Parkuhr ausgewiesen sein.

Bürgermeister Thomas Hoffmann erklärt: „Wir wollen gewährleisten, dass alle Personen, die Einrichtungen in diesem Bereich besuchen, auch eine Parkmöglichkeit vorfinden und halten uns dabei an die gesetzlichen Bestimmungen.“