Nach Konzert-Absagen: Welche Kosten bekommen „Swifties“ zurück?

Terrorgefahr

Nach der Absage aller drei Taylor-Swift-Konzerte im Wiener Ernst-Happel-Stadion bleiben so manche Fans wohl auf aufgebrachten Kosten sitzen. Zwar sollen die Ticketpreise innerhalb von zehn Werktagen rückerstattet werden, wer aber zusätzlich einen Flug oder eine Unterkunft gebucht hat, dürfte leer ausgehen. NÖN.at hat mit zwei Konsumenten-Expertinnen und einem Juristen gesprochen.

US-Popstar Taylor Swift wäre am Donnerstag, Freitag und Samstag im Wiener Ernst-Happel-Stadion aufgetreten. Der Veranstalter gab am Mittwochabend aber die Absage aller drei Termine bekannt.

US-Popstar Taylor Swift wäre am Donnerstag, Freitag und Samstag im Wiener Ernst-Happel-Stadion aufgetreten. Der Veranstalter gab am Mittwochabend aber die Absage aller drei Termine bekannt.

© APA/dpa

Jeweils rund 65.000 Fans hatten die Veranstalter heute, morgen und am Samstag für die Taylor-Swift-Konzerte im Wiener Ernst-Happel-Stadion erwartet – am Mittwochabend aber gab Barracuda Music die Absage der Großveranstaltungen bekannt. Aufgrund der aktuellen Ereignisse habe man „keine andere Wahl, als die drei Shows zur Sicherheit abzusagen“, hieß es in einem ersten Statement. Alle Tickets würden automatisch innerhalb der nächsten zehn Werktage rückvergütet, hieß es.

Was bedeutet das nun für die vielen „Swifties“ – also für die Fans, die eines der Konzerte des US-Superstars besucht hätten? Dass die Kosten für die erworbenen Tickets den Konsumentinnen und Konsumenten rückzuerstatten sind (wie vom Veranstalter in Aussicht gestellt), bestätigt auch Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). „Ursache der Absage des Konzerts ist ein sogenanntes Ereignis höherer Gewalt, das nicht aus der Sphäre der Konsument:innen stammt, daher trägt dieses Risiko der Veranstalter/Verkäufer, wenn das Konzert – wie nun – nicht durchgeführt werden kann“, erklärt sie. Sandra Nowak, Leiterin der Abteilung Konsumentenberatung in der Arbeiterkammer Niederösterreich, ergänzt: So man Konzerttickets über ein Kartenbüro gekauft habe, sei es ratsam, sich mit diesem in Verbindung zu setzen.

Selbiges gilt, wenn das Ticket im Rahmen eines Gesamtpakets erworben wurde – also inklusive Anreise und/oder Hotel. „Auch hier kann die Reise kostenlos storniert werden, weil die Absage des Konzerts eine Änderung der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung begründet. Der jeweilige Veranstalter hat den Konsument:innen sämtliche Kosten zu erstatten“, sagt Leupold. Sie rät, ebenso wie Sandra Nowak, in diesem Fall den jeweiligen Reiseveranstalter zu kontaktieren. Betroffene könnten – mit Verweis auf die Konzertabsage – die Rückzahlung des kompletten Reisepreises einfordern.

Separat gebuchter Flug nicht von Absage betroffen

Teilweise auf ihren Kosten sitzenbleiben werden hingegen „Swifties“, die ihren Flug oder ihre Unterkunft separat gebucht haben. „Extraleistungen sind von der Konzertabsage ja nicht direkt betroffen. Man kann das mit einem Urlaub vergleichen, für den man eigenständig und jeweils extra ein Hotel, einen Flug und ein Mietauto gebucht hat – fällt jetzt der Flug aus, muss ich Hotel und Auto aber trotzdem bezahlen“, sagt AK-Konsumentenberaterin Sandra Nowak.

Darauf verweist auch Petra Leupold vom VKI. Die geschlossenen Verträge bestünden weiterhin mit den jeweiligen Vertragspartnern und seien von der Konzert-Absage grundsätzlich nicht betroffen. „Ob und welche Stornokosten bei Stornierung von Zimmer und/oder Flug anfallen, ergibt sich daher grundsätzlich aus den Buchungsunterlagen. Auch der Veranstalter haftet Konsument:innen für diese Kosten und frustrierten Aufwendungen nicht, weil ihn kein Verschulden an der Absage des Konzerts trifft“, sagt Leupold.

Die Westbahn gab unterdessen bekannt, Besucherinnen und Besuchern der abgesagten Konzerte entgegenzukommen. Wer seine Fahrtickets für die Anreise am Donnerstag kurzfristig nicht mehr habe stornieren können, bekomme aus Kulanzgründen eine hundertprozentige Refundierung. Betroffen sind An- und Abreisen von Freitag bis inklusive Sonntag, berichtete der ORF.

Rechtsanwalt zu Ersatzforderungen

„Kosten, die nachweislich nur aufgewendet wurden, um an einem der Konzerte teilzunehmen, und wegen der Absage frustriert sind, können meiner Meinung nach vom Konzertveranstalter gefordert werden“, sagt der Perchtoldsdorfer Rechtsanwalt Johannes Schriefl, der eine Kanzlei in Mödling betreibt. Der Konzertveranstalter hafte dafür, so ihn ein Verschulden an der Absage trifft, meint Schriefl gegenüber der NÖN: „Das heißt, dass eine Schadenersatzverpflichtung besteht, sollte die Absage nicht erforderlich gewesen sein.“

Da nach der Verhaftung zweier Verdächtigter laut Ministerium zwar eine „abstrakte“, nicht aber eine „konkrete Gefahr“ bestanden hatte, stelle sich die Frage, wie ein anderer Konzertveranstalter mit seinem Wissen zum Zeitpunkt der Absage gehandelt habe. „Diese Frage wird darüber entscheiden, ob den Veranstalter eine Haftung trifft oder nicht“, meint Schriefl.