Commerzialbank-Kunde gewinnt Prozess gegen Einlagensicherung

Erstellt am 08. März 2023 | 10:25
Lesezeit: 3 Min
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Foto: BVZ, Millendorfer
Unanfechtbare Entscheidung: Sieg eines „kleinen Sparers“ gegen die „große“ Einlagensicherung.
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Die BVZ berichtete 2021 von der Klage eines Mattersburgers gegen die Einlagensicherung: Der Mann hatte seine Firmenpension von seinem ehemaligen Arbeitgeber im Ausland auf sein Konto bei der Commerzialbank erhalten und dort dann auf ein Sparbuch gelegt. Die Einlagensicherung weigerte sich jedoch, ihm die erhöhte Deckung – laut §12 ESAEG in Ausnahmefällen wie bei Pensionen bis zu 500.000 Euro – anstelle der „üblichen“ 100.000 Euro zu gewähren.

Gerald Vogler - 2023
Rechtsanwalt Mag. Gerald Vogler aus Mattersburg
Foto: Julia Loidl, Julia Loidl

Das Argument der Einlagensicherung: Der Mattersburger habe durch die Eröffnung des Sparbuchs eine bewusste Veranlagungsentscheidung getroffen, sodass der „Schutzzweck“ von §12 wegfällt und diese „Privilegisierung“ nicht mehr anwendbar sei.

Dem Kläger entstand eine enorme Pensionslücke und er sah sich gezwungen, den Klagsweg zu beschreiten. Ohne Rechtsschutzversicherung und daher dem Risiko ausgesetzt, dem scheinbar verlorenen Geld weitere schmerzhafte Prozesskosten in beträchtlicher Höhe hinzuzufügen, klagte der Mattersburger die Einrichtung der Banken zur Sicherung der Einlagen der Sparer.

Verfahren durchlief drei Instanzen

Das Verfahren durchlief drei Instanzen und alle kamen zu folgendem Ergebnis: Überweisungen zwischen mehreren Konten eines Bankkunden beim selben Kreditinstitut führen nicht dazu, dass unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin „privilegiert“, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind (dies entschied der Oberste Gerichtshof in zumindest zwei weiteren Verfahren) – unabhängig davon, ob es sich dabei um Giro-, Festgeld- oder Sparkonten handelt.

Gerald Vogler
Anwalt Gerald Vogler (r.) mit dem Kläger.
Foto: BVZ, Richard Vogler

Dass der Kläger das Sparkonto erst nach Erhalt der Pensionszahlung eröffnete, hat in diesem Zusammenhang keine Relevanz, erläuterte der Oberste Gerichtshof in der am 1. März dieses Jahres zugestellten unanfechtbaren Entscheidung. Die mit der Richtlinie harmonisierten Obergrenzen der Einlagensicherung gelten grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage.

„Der Aufwand und das Risiko haben sich also gelohnt. Die Klage wurde wegen anfänglicher Vergleichsversuche und zögern aufgrund des Risikos dann 2021 eingebracht, das Verfahren dauerte zweieinhalb Jahre. Vor allem das Erstgericht war überaus effizient, hat alles am ersten Verhandlungstag abgewickelt, da das Ergebnis von der Lösung der Rechtsfrage abhing“, spart Klagevertreter Rechtsanwalt Mag. Gerald Vogler aus Mattersburg auch diesbezüglich nicht mit Lob für die Justiz. Und der Kläger zeigt sich „sehr erleichtert, dass der OGH für den Geschädigten entschieden hat.“

Und unterm Strich ist der Ausgang des Verfahrens nicht alltäglich: Ein Sieg eines „kleinen Sparers“ gegen die „große Einlagensicherung“.