Gutachten sieht Land bei Revision in der Pflicht

Im U-Ausschuss hatte der Sachverständige Herbert Motter dargelegt, dass das Land zwar für die Bestellung eines Revisors, aber nicht für das Ergebnis der Revision verantwortlich sei. Ein Gutachten im Auftrag der ÖVP Burgenland sieht das anders: Motters zentrale Aussage finde im Text des Genossenschaftsrevisionsgesetzes keine Deckung.
Die Volkspartei hat den Bank- und Finanzrechtsexperten Nicolas Raschauer mit einer fachlichen Einschätzung der gutachterlichen Stellungnahme Motters beauftragt. Raschauer leitet das Institut für Wirtschaftsrecht an der Universität Liechtenstein in Vaduz.
Motter hatte in seinem Gutachten als zentrale Aussage festgestellt: "Die politische Landesbehörde war und ist zur Revisionsbefugnis und damit zur Bestellung des Revisors legitimiert, ist aber für das Ergebnis der Revision nicht verantwortlich." "Träger der Revision" sei laut Motter somit allein der weisungsfreie und unabhängige Revisor. Auch wenn der Revisor von einem Prüfungsverband oder von der politischen Landesbehörde bestellt bzw. beauftragt werde, ändere sich nichts an der Trägerschaft der Revision, ihm obliege die Revisionsverantwortung.
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) normiere in Paragraf 1 eine gesetzliche Revisionspflicht für Genossenschaften, hielt dazu Raschauer in seiner rechtsgutachterlichen Stellungnahme fest. Eine Übergangsbestimmung (Art V § 3 GenRevG 1997, Anm.) stelle klar, dass auch einer Landesregierung die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbands gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetz zukämen.
Die Übergangsbestimmung sei anwendbar, wenn eine Landesregierung ihre Revisionsbefugnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GenRevG 1997 zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen habe. Das sei bezogen auf die burgenländische Landesregierung nachweislich der Fall gewesen.
Dies habe im Fall der burgenländischen Landesregierung die Folge gehabt, dass auf die Revision durch diesen Rechtsträger die Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes "unter Bedachtnahme auf die organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden" seien, heißt es in der Stellungnahme Raschauers.
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 sei daher auch auf andere Einheiten als Revisionsverbände - eben die Landesregierungen - vollumfänglich anzuwenden. Dass das Gesetz auf Landesregierungen bloß eingeschränkt anzuwenden sein soll, lasse sich weder dem Wortlaut noch der Historie nach erschließen, so Raschauer. Damit kämen der burgenländischen Landesregierung alle Rechte und Pflichten eines Revisionsverbandes zu.
Träger der Revision sei zwar der vom Revisionsverband bestellte Revisor. Allerdings kämen dem bestellenden Revisionsverband als Auftraggeber weiterhin Überwachungs- und Mitwirkungsaufgaben im Rahmen der Revision zu, heißt es in der rechtsgutachterlichen Stellungnahme. Der Revisionsverband hafte als bestellender Auftraggeber einerseits als Ausfallsbürge des Revisors und andererseits direkt aus der "Verletzung (...) ihn selbst treffender Pflichten".
Die Haftung bestehe in Bezug auf alle verpflichtenden Bestimmungen, die für Revisionsverbände respektive hier die Landesregierung gelten. Die Ersatzpflicht könne auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Sie verjähre aber in fünf Jahren ab Schadenseintritt. Insgesamt deute im Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 nichts darauf hin, dass der Auftraggeber der Revision nicht für den Vollzug und das Ergebnis der Revision verantwortlich wäre.
Raschauer kommt in seinem Gutachten zu folgender fachlichen Einschätzung: "Die zentrale Aussage der 'Gutachterlichen Stellungnahme im Auftrag des Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages zum Beweisthema Genossenschaftsrevision' (SV Dr. Motter, 16.11.2020), wonach die politische Landesbehörde nicht für das Ergebnis der Revision verantwortlich ist (Punkt XII, S 36), kann aus Sicht des Gutachters nicht nachvollzogen werden und findet im Gesetzestext (GenRevG 1997) keine Deckung."