Trausdorf erlässt befristete Bausperre für Teile der Ortschaft

Erstellt am 19. März 2023 | 18:00
Lesezeit: 2 Min
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Lageplan Trausdorf. Links oben befindet sich die Ortseinfahrt von Eisenstadt kommend, in Hellblau ist der Verlauf der Wulka gekennzeichnet. Rot umrandet sind jene Flächen, die von der Bausperre betroffen sind.
Foto: zVg Gemeinde Trausdorf
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Größere Bauvorhaben würden in den betroffenen Bereichen negative Folgen für das Ortsbild haben, lautet die Begründung. Ausnahmen vom Verbot sind zulässig.

„Bei uns häufen sich die Anfragen, etwa auch was Geschosswohnungen oder Reihenhäuser betrifft. Wir möchten aber nicht, dass zu vieles sozusagen ,zusammengepfercht' wird. Trausdorf ist eine ländliche Gemeinde, das Ortsbild soll erhalten bleiben“, betont Bürgermeister Andreas Rotpuller (SPÖ). Es habe sich herausgestellt, dass in den betroffenen Gebieten durch größere Bauvorhaben zu sehr „ große bauliche Möglichkeiten mit negativen Folgen für das Ortsbild und die Nachbarrechte bestehen“, die in der jüngsten Gemeinderatssitzung einstimmig beschlossene befristete Bausperre soll dem nun einen Riegel vorschieben.

Ausnahme möglich: „Dann kann ein Häuslbauer eh bauen!“

Diese Sperre - betroffen ist das in der obigen Grafik definierte Gebiet - kann gemäß Burgenländischem Raumplanungsgesetz erfolgen, um eine spätere Durchführung des beabsichtigten Bebauungsplans zu sichern. Ein solcher sei nämlich in Trausdorf deshalb notwendig, da es zwar Bebauungsrichtlinien für Grundstücke gebe, aber keine für die Gemeinde wichtige Bestimmungen wie zum Beispiel zum Ausmaß der Bauplätze einschließlich der darauf zulässigen Wohneinheiten, erklärt der Ortschef. Mit der Erstellung des vorgesehenen Bebauungsplans wurde nun per einstimmigem Gemeinderatsbeschluss die AIR Kommunal- und Regionalplanung GmbH beauftragt. Kostenpunkt: 31.500 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Die Wirksamkeit der befristeten Bausperre endet mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, spätestens aber zwei Jahre nach dem Erlass. Währenddessen dürfen in dem bezeichneten Gebiet grundsätzlich keine Baubewilligungen erteilt werden, aber: „Ausnahmen von diesem Verbot sind zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen feststellt, dass das geplante Bauvorhaben beziehungsweise die beantragte Grundteilung die beabsichtige Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt. Das heißt, dann kann ein Häuslbauer eh bauen “, so Rotpuller.

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