Experte: Last-Minute-Abhebungen „netter Versuch“

Im Insolvenzrecht herrsche das Prinzip der Parität, hebt Dörnhöfer hervor - das bedeute: Gläubiger werden ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise der Überschuldung des Schuldners gleichbehandelt, „da es grundsätzlich zu einer gleichmäßigen Befriedigung kommen soll.“

Falls es also bei einer Bank zu Abhebungen in letzter Minute komme, „obwohl der Gläubiger wusste oder wissen musste, dass bei dem Geldinstitut bereits eine materielle Insolvenz eingetreten ist“, stelle die Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter „das Instrumentarium der Anfechtung“ zur Verfügung, um solche Auszahlungen anzufechten und die Beträge wieder der Insolvenzmasse „und damit dem Befriedigungsfonds aller Gläubiger zuzuführen“, stellt der Experte klar.
Der Insolvenzverwalter habe dabei ein Jahr Zeit, um einen solchen Anfechtungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Im Klartext bedeute das: „Dass beispielsweise ein Bankkunde, dem die bevorstehende Insolvenz des Bankinstituts bekannt war oder bekannt sein musste, keine Chance hat, Geld, das er im letzten Moment von seinem Konto abzieht, behalten zu dürfen.“