VfGH berät über Commerzialbank Mattersburg und COFAG-Hilfen

Außerdem wird das Gesetzesprüfungsverfahren zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer fortgesetzt, und es stehen wieder Corona-Verfahren am Programm.
Im Verfahren zur insolventen Commerzialbank Mattersburg geht es um eine Einschränkung der Amtshaftung, hieß es in einer Aussendung des VfGH. Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) sieht nämlich vor, dass der Bund nur für solche Schäden haftet, die die Finanzmarktaufsicht (FMA) den von ihr geprüften Unternehmen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Daraus folge, dass etwa Bankkunden keine Amtshaftungsansprüche auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen der FMA erheben können.
In ihren Anträgen bringen mehrere geschädigte Kunden der Commerzialbank Mattersburg - darunter die Einlagensicherung sowie mehrere Wohnbaugenossenschaften, Unternehmen und Privatkunden - vor, dass diese Bestimmung gegen die verfassungsrechtliche Grundlage der Amtshaftung verstoße. Sie wollen Schadenersatz, weil die FMA ihre Pflichten als Bankenaufsichtsorgan verletzt habe. Geschädigte dürften nicht gänzlich von der Amtshaftung ausgeschlossen werden.
Bei der COFAG macht die Opposition in einem Drittelantrag Verstöße gegen das Legalitätsprinzip geltend. Die Agentur ist mit der Abwicklung der Finanzhilfen an Unternehmen betraut, die durch die Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. Unter anderem werden Garantien, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Ausfallbonus sowie Umsatzersatz bereitgestellt - Grundlagen dafür sind Richtlinien, die vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler erlassen werden.
SPÖ, FPÖ und NEOS bringen vor, dass gemäß dem Legalitätsprinzip die staatliche Verwaltung - in diesem Fall die Vergabe und Rückforderung von Corona-Hilfen - nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Daher müsse in den Gesetzen auch der Inhalt des Verwaltungshandelns hinreichend vorherbestimmt werden. In diesem Fall gebe es im angefochtenen Gesetz aber keinerlei inhaltliche Vorgaben. Deren nähere Ausgestaltung sei vielmehr Finanzminister bzw. Vizekanzler vorbehalten.
Fortgesetzt wird auch das vom VfGH eingeleitete Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Demnach dürfen Beschäftigungsbewilligungen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nur erteilt werden, "wenn der Regionalbeirat (des AMS, Anm.) die Erteilung einhellig befürwortet". Diese Beiräte bestehen aus dem Leiter der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des AMS und vier weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag von Wirtschaftskammer, der Industriellenvereinigung, Arbeiterkammer und ÖGB bestellt werden.
Über Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS. Der VfGH hat unter anderem Bedenken geäußert, dass die Regelung es der Behörde unmöglich machen dürfte, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung selbst zu beurteilen. Die Konstruktion könnte auch rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesverfassung widersprechen.
Eine Reihe von Anträgen gibt es auch wieder in Sachen Corona-Maßnahmen. Diese betreffen etwa die FFP2-Pflicht in Bergbahnen im vorigen Winter, das Handels-Betretungsverbot im Februar, das Verbot der Konsumation von Alkohol und Speisen rund um Lokale sowie die nächtlichen Ausgangssperren vor rund einem Jahr.