Betreiber eines Skigebiets kann bei Unfällen haftbar sein

Laut ÖAMTC

Bei Skiunfällen mit Verletzungen oder Todesfolge kann der Betreiber des betreffenden Skigebiets haftbar sein. Darauf machte der ÖAMTC am Freitag in einer Aussendung aufmerksam. „Wer eine Liftkarte kauft, schließt einen Beförderungsvertrag mit dem Seilbahnunternehmen ab. Den Liftbetreiber bzw. Pistenhalter treffen damit aber nicht nur Transportpflichten, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten“, erläuterte ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried.

Von Von APA / NÖN.at

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Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, ergänzte, dass Skifahrerinnen und Skifahrer sowie Snowboarderinnen und Snowboarder bei ausschließlich selbst verschuldeten Stürzen keine Schadenersatzansprüche geltend machen können. Das bezieht sich unter anderem auf Stürze und Kollisionen, die aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit oder einer Missachtung der Pistenregeln - zum Beispiel einer Vorrangverletzung - zustande kommen.

Betreiber eines Skigebiets kann bei Unfällen haftbar sein

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Für Wintersportlerinnen und Wintersportler, die auf Hindernisse treffen, mit denen sie nicht rechnen müssen oder die nur schwer abwendbar sind, gilt anderes: „Auf der Piste herumliegende Äste, plötzliche Löcher im Schnee, nicht ausreichend verkleidete Liftstützen, freiliegende Schläuche von Schneekanonen oder mangelhafte bis fehlende Fangzäune an kritischen Stellen - all das sind sogenannte 'atypische' Gefahren, die Pisten- und Liftbetreiber jedenfalls beseitigen oder absichern müssen“, betonte Authried. „Wenn sich Skifahrerinnen und Skifahrer aufgrund solcher Hindernisse verletzen, haftet der Pistenerhalter - und zwar bereits ab leichter Fahrlässigkeit.“

Schutz vor Lawinen

Diese Regeln umfassen auch den Schutz vor Lawinen auf allen offiziellen Strecken im Skigebiet. Diese Sicherungspflichten können laut Rechtsprechung auch über den eigentlichen Pistenrand hinaus gelten - nämlich dann, wenn Pistenhalter konkret davon ausgehen müssen, dass Skifahrer an betreffenden Stellen hinaus- und wieder hineinfahren.

„Auch falsch beschilderte Pisten, sprich wenn der Schwierigkeitsgrad von Abfahrten nicht der Realität entsprechend ausgewiesen wird, können eine Haftung des Skigebiets nach sich ziehen“, ergänzte der Experte. Bäume an Pistenrändern werden hingegen als „typische“ Gefahren klassifiziert, eine Haftung des Pistenerhalters ist bei Unfällen in diesem Zusammenhang weitestgehend ausgeschlossen.

Ausschlaggebend für eine strenge Haftung des Pistenerhalters sind die offiziellen Betriebszeiten: Unfälle auf mangelhaft gesicherten Pisten außerhalb der Betriebszeit - etwa bei späten Abfahrten haben für den Pistenhalter nur eine stark reduzierte Haftung zur Folge. Wintersportlerinnen und Wintersportler, die bis spätabends auf einer Hütte bleiben und erst nach der Pistensperre abfahren, müssen mit Wartungsarbeiten und mit Pistenraupen rechnen. Sie sind daher zu „besonderer Vorsicht“ angehalten. Wird diese erhöhte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und kommt es in dem Zusammenhang zu einem Unfall, wird von der Rechtsprechung regelmäßig von einem Mitverschulden der betreffenden Person ausgegangen.

Weitere Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung