In der Stadtbücherei Mattersburg las Autor Michael kürzlich Hess aus seinem Buch „Gehessig“. Die Besucher erlebten einen abwechslungsreichen Abend mit humorvollen Sprachspielereien und nachdenklichen Texten.
Landesverwaltungsgericht weist Beschwerde von Sabine Schügerl zurück
Neudörfl: Fundermax
Im April 2024 hat Sabine Schügerl, Gemeindevorständin der Neudörfler GRÜNEN, Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg gegen den Antrag des Unternehmens Fundermax erhoben, die Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd von 10mg auf 20mg pro Nm³ zu erhöhen. Nachdem dieser Antrag von der BH positiv bescheidet wurde, wandte sich Schügerl im Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht Burgenland, um gegen den Bescheid der BH Beschwerde einzulegen. Vor ein paar Tagen erhielt sie eine Antwort. Die Angelegenheit ist nun ausjudiziert.
"Wir können nur über Beschwerden von Verfahrensparteien inhaltlich entscheiden", heißt es von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur Beschwerde von GRÜN-Gemeindevorständin Sabine Schügerl im Fall Fundermax. Inhaltlich könne das Landesverwaltungsgericht deshalb gar nicht zur Grenzwerterhöhung für Formaldehydemssion des Unternehmens Stellung beziehen.
© Fundermax
Das Antwortschreiben (das der BVZ vorliegt) fiel für Sabine Schügerl ernüchternd aus: „Das Landesverwaltungsgericht hat meine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erklärt. Damit ist die Sache ausjudiziert.“
Schügerl kritisiert, dass auf die einzelnen Punkte ihrer Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht gar nicht eingegangen sei und bezieht sich dabei auf einen – laut Gewerbeordnung – weiter gefassten „Nachbarschaftsbegriff“. „Als Nachbarn gelten alle Personen, die durch den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden. Obwohl ich Einspruch erhoben habe, wurde mir bis dato kein Bescheid zugestellt und damit wurde mir auch keine Parteistellung zuerkannt.“
„Unsere Antwort konnte gesetzesgemäß gar nicht anders ausfallen“
Das Landesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Rechtssache die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen und durfte damit gar nicht inhaltlich entscheiden und damit den Bescheid der BH Mattersburg nicht (inhaltlich) überprüfen, erklärt Dr. Thomas Giefing, Präsident vom Landesverwaltungsgericht Burgenland.
„Wir können nur über Beschwerden von Verfahrensparteien inhaltlich entscheiden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer über die hier erforderliche Parteistellung verfügt, hat sich der Verwaltungsrichter an das jeweilige Materiengesetz (hier: die Gewerbeordnung) zu halten, welches in dieser konkreten Angelegenheit des § 77b Abs. 3 der Gewerbeordnung ('Festlegung von weniger strengen Emissionsgrenzwerten in besonderen Fällen') im Zuge eines 'Folgeverfahrens' (das heißt einer bereits erfolgten Genehmigung der Betriebsanlage) für die Beschwerdeführerin eben keine Parteistellung vorsieht. Unsere Antwort konnte gesetzesgemäß gar nicht anders ausfallen.“

© Marktgemeinde Neudörfl
Die Betriebsanlage bei Fundermax sei eine IPPC-Anlage gemäß Gewerbeordnung, sagt Schügerl. „Von solchen Anlagen geht eine höhere Umweltgefahr aus und daher müssen derartige Betriebe den Stand der Technik laufend überprüfen und bei Änderung nachrüsten. Es gilt ein gesetzlicher Grenzwert für Formaldehyd von 10mg pro Nm³.“
Dass der Grenzwert für Formaldehydemssion plötzlich per Antrag auf 20mg pro Nm³ - zeitlich befristet bis 31.12.2026 - erhöht werden könne, „also doppelt so viel wie der gesetzliche Höchstgrenzwert für Formaldehyd“, versteht Sabine Schügerl trotzdem nicht: „Ich sehe es nach wie vor als große Gesetzeslücke, dass die Gewerbeordnung geltende Umweltstandards einfach aushebeln kann. Wozu gibt es gesetzlich festgelegte Grenzwerte für gesundheitsschädliche Stoffe, wenn man diese einfach per Antrag wie es scheint beliebig oft erhöhen kann?“ Sie ist der Meinung, dass die Gewerbeordnung längstens für einen Zeitraum von neun Monaten eine solche Ausnahme genehmigen dürfe.
Von Seiten der BH Mattersburg hieß es im Oktober 2024 gegenüber der BVZ, „dass die beantragte Festlegung eines weniger strengen Grenzwerts weder zu einer Beeinträchtigung der Umwelt noch zu einer Gesundheitsgefährdung von Menschen führt.“