Gemeinde Neudörfl behält Recht: Schadensersatzklage abgewiesen

Fall abgeschlossen

Bei der Gemeinderatssitzung 2024 wurde unter anderem die Umwidmung eines Grundstücks der Neudörfler Bau- und Siedlungsgesellschaft (NBSG) von „Bauland-Gemischtes Baugebiet“ in „Bauland-Betriebsgebiet“ beschlossen. Daraufhin brachte NBSG-Geschäftsführer Tibor Teldjesi eine Schadensersatzklage gegen die Marktgemeinde Neudörfl ein. Diese wurde nun vom Landesverwaltungsgericht Burgenland abgewiesen.

Von Christian Artner

Laut Urteil des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wurde die Beschwerde der Neudörfler Bau- und Siedlungsgesellschaft gegenüber der Marktgemeinde Neudörfl als unbegründet abgewiesen. Auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Kostenersatz blieben erfolglos. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von Seiten der NBSG nicht erhoben.

Laut Urteil des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wurde die Beschwerde der Neudörfler Bau- und Siedlungsgesellschaft gegenüber der Marktgemeinde Neudörfl als unbegründet abgewiesen. Auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Kostenersatz blieben erfolglos. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von Seiten der NBSG nicht erhoben.

© Symbolfoto

Bei dem Grundstück, das von der Umwidmung betroffen ist, handelt es sich um jenes, auf dem die Firma HT Electronic Systems GmbH ansässig ist. Laut anwaltlichem Schreiben aus dem Jahr 2024, im Auftrag von der Neudörfler Bau- und Siedlungsgesellschaft erstellt, würde diese Änderung des Flächenwidmungsplanes „wegen des Fehlens eines gesetzlichen Änderungsanlasses“, der „in keiner Weise ersichtlich ist“, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen. Der NBSG würde dadurch ein Schaden in Millionenhöhe entstehen.

Durch die Umwidmung in Bauland-Betriebsgebiet, hieß es in dem Schreiben des Anwalts weiter, „würde diese Fläche zukünftig ausschließlich für gewerbliche Betriebsanlagen sowie für betriebsnotwendige Verwaltungs- und Wohngebäude zur Verfügung stehen. Eine reine Wohnraumnutzung wäre nach erfolgter Umwidmung nicht mehr möglich. Diese Umwidmung würde in die Dispositionsfreiheit und die Rechtssphäre der Einschreiterin massiv eingreifen.“

Im Mitteilungsblatt der Gemeinde wurde der Beschluss damals wie folgt begründet: „Der Gemeinderat ist der Meinung, seiner Verantwortung für die gesamte Gemeinde nachgekommen zu sein. Wirtschaftliches Allgemeininteresse wurde über Einzelinteresse gestellt.“

Nun liegt das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vor. Diese Rechtssache nach dem Bgld. Raumplanungsgesetz wurde am 4. Mai 2026 vom Landesverwaltungsgericht Burgenland entschieden. Bürgermeister Dieter Posch verlas das Urteil in der Gemeinderatssitzung Ende Juni. Demnach wurde die Beschwerde der Neudörfler Bau- und Siedlungsgesellschaft als unbegründet abgewiesen. Auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Kostenersatz blieben erfolglos. Eine Revision ist laut Erkenntnis nicht zulässig.

Dieter Posch verwies darauf, dass ihm als Bürgermeister die Festsetzung einer allfälligen Entschädigungssumme per Bescheid obliege. „Ich habe die Summe mit null Euro festgesetzt. Und das Landesverwaltungsgericht hat unsere Argumentation vollinhaltlich bestätigt“, sagte er.

Zur Begründung führte Posch aus, dass eine Entschädigung nur dann vorgesehen sei, wenn der Beschwerdeführer nachweislich Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Grundstücks getätigt hätte und diese durch die Umwidmung entwertet würden. „Diese Aufwendungen wurden seinerzeit von der Firma Röhrig erbracht, nicht jedoch vom späteren Erwerber des Grundstücks. Deshalb habe ich die Entschädigung mit null Euro festgesetzt“, erklärte der Bürgermeister. Dies ist nun vom Landesverwaltungsgericht bestätigt worden.

Von Dr. Thomas Giefing, dem Präsidenten des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtshofes, wurde auf Anfrage der BVZ erklärt: „Der Antrag, der Beschwerde der NBSG die aufschiebende Wirkung zuzusprechen wurde von uns deshalb zurückgewiesen, weil einer Beschwerde ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die NSBG hätte in diesem Fall die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung unserer Entscheidung eine sogenannte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben – was aber nicht geschehen ist. Ein Kostenersatz ist hier im verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.“

Nachdem bereits die vom Beschwerdeführer eingeschaltete Volksanwaltschaft keine Mängel im Vorgehen des Gemeinderates festgestellt hat, wertet Bürgermeister Dieter Posch das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes als „neuerliche Bestätigung, dass Bürgermeister und Gemeinderat nicht willkürlich handeln, sondern Entscheidungen auf sachlicher und rechtlicher Grundlage treffen.“

Die Neudörfler Bau- und Siedlungsgesellschaft war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.